Allergeninformationsverordnung

Seit 13. Dezember 2014 müssen die Regelungen der EU-Lebensmittelinformationsverordnung LMIV (Nr. 1169/2011) umgesetzt werden, wonach auch bei unverpackten Lebensmitteln über allergene Inhaltsstoffe informiert werden muss.

In Österreich wurden diese Bestimmungen mit der Allergeninformationsverordnung (BGBl. II Nr. 175/2014) präzisiert. Diese Verordnung ist ebenfalls mit 13. Dezember 2014 in Kraft getreten. Vom Bundesministerium für Gesundheit wurden dazu 2 Leitlinien (Leitlinie zur Allergeninformation und Leitlinie für die Personalschulung über Allergeninformation) mit Umsetzungsempfehlungen veröffentlicht.

 

Weiters wurde vom Ministerium eine Empfehlung zur schriftlichen Allergeninformation bei nicht vorverpackten Lebensmitteln („offene Waren“) veröffentlicht.

Update: Mit 13. September 2017 wurde eine Novelle der Allergeninformation (BGBl. II Nr. 249/2017) verabschiedet. Nunmehr entfällt die Nachschulungsfrist von 3 Jahren.

 

Hier möchten wir eine grobe Übersicht über die Bestimmungen geben.

Wer ist von dieser Verordnung betroffen

Jeder Lebensmittelunternehmer, der nicht vorverpackte Lebensmittel „offene Waren“ an Kunden bzw. Gäste weitergibt. Dazu zählen beispielsweise Gaststätten, Würstelbuden, Bäcker, Konditoreien, Eisdielen, Supermärkte zB in der Feinkost, Frühstückspensionen, aber auch Gemeinschaftsversorgungen, wie Krankenhäuser, Pflegeheime oder Betriebsküchen. Auch bei Festveranstaltungen sind offene Lebensmittel entsprechend zu kennzeichnen.

 

Wer ist nicht betroffen?

 

Die Vorschriften gelten entsprechend den Erwägungsgründen der Lebensmittelinformationsverordnung nur für Unternehmen oder vergleichbare Organisationen. Dies setzt "eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad" voraus. Explizit ausgenommen sind in der Verordnung "der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen zB bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene".

 

Für Feuerwehrfeste und Feste von gemeinnützigen Vereinen hat das Bundesministerium für Gesundheit klar gestellt, dass nur jene Lebensmittel, die von Privatpersonen hergestellt und verkauft werden, wie Mehlspeisen, von der Ausnahme umfasst sind (Stichwort: Kuchenspenden).

Über welche Allergene muss informiert werden

  1. Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon), sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, mit Ausnahmen;
  2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, mit Ausnahmen;
  5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, mit Ausnahmen;
  7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), mit Ausnahmen;
  8. Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse), sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, mit Ausnahmen;
  9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  12. Schwefeldioxid und Sulphite, ab gewissen Konzentrationen;
  13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.

Die detaillierte Liste findet sich in Anhang II der Lebensmittelinformationsverordnung (EG) 1169/2011.

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Übersicht über die Allergieauslöser
Eine übersichtliche Darstellung der 14 Allergene und wo sie vorkommen!
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Wie muss informiert werden?

Grundsätzlich müssen die Informationen über enthaltene Allergene im Betrieb jederzeit verfügbar sein und dem Endverbraucher unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden.

Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen:

  1. Durch Angabe auf der Speisekarte (zB Wiener Schnitzel, enthält Weizen und Eier) oder der Getränkekarte.
  2. Auf einem Schild oder Aushang unmittelbar neben dem Lebensmittel.
  3. In geeigneter elektronischer Form.
  4. Mündliche Information, wenn an einer gut sichtbarer Stelle deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen wird (zB Unsere Verkaufsmitarbeiter informieren Sie über allergene Zutaten in unseren Produkten). Achtung! Eine Dokumentation ist aber jedenfalls notwendig, siehe Punkt Dokumentation unten.

Es können auch Symbole oder Abkürzungen verwendet werden, wenn diese in unmittelbarer Nähe aufgeschlüsselt werden.

Möglichkeit für eine schriftliche Information

Eine Möglichkeit für die schriftliche Information wurde vom Bundesministerium für Gesundheit als Empfehlung herausgegeben.

 

In der nachfolgenden Tabelle wird die Zuordnung zwischen den Allergenen und den offenen Lebensmitteln mit einem Buchstabencode dargestellt. Die Angabe erfolgt in der Form der Kurzbezeichnung des Allergens oder des Buchstabencodes.

Beispielsweise genügt es auf der Speisekarte bei den Gerichten den Buchstabencode anzugeben.

 


Eine Legende muss an gut sichtbarer Stelle zur Verfügung gestellt werden. Dies kann beispielsweise je nach Art des Angebots in Form von Aushängen, Theken- oder Tischaufstellern, Informationsblättern oder in der Speisekarte direkt vermerkt sein.

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Muster Legende
Diese Musterlegende kann bei der Speise- oder Getränkekarte verwendet werden.
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Wer darf informieren?

Die mündliche Weitergabe der Informationen hat durch dafür geschulte Personen zu erfolgen. Das können der Lebensmittelunternehmer selbst (zB Gastwirt) oder auch ein oder mehrere Mitarbeiter sein. Achtung! Demnach muss stets wenigstens eine geschulte Person im Betrieb anwesend sein.

Notwendige Dokumentation

Die gesammelten Informationen über enthaltene Allergene sind schriftlich zu dokumentieren.

Die Erstellung der Allergeninformation kann auf folgenden Grundlagen erfolgen:

  1. Bei Handelsware können die Informationen vom Etikett übernommen werden.
  2. Bei selbst produzierter Ware kann die Information aufgrund der verwendeten Zutaten erstellt werden.
  3. Bei Tagesangeboten oder kurzfristigen Rezepturänderungen, sind die geschulten Mitarbeiter im Verkauf oder Service entsprechend zu informieren, damit die Information korrekt weitergegeben werden kann.

Die Informationen sind auf aktuellem Stand zu halten. Bei Änderung des Sortiments, der Zusammensetzung der Produkte, sowie bei Änderung der verwendeten Zutaten ist die Allergeninformation zu aktualisieren.

 

Mehr Details zur Umsetzung der Allergeninformationsverordnung finden sich in der Leitlinie zur Allergeninformation bei nicht vorverpackten Lebensmittel („offene Waren“).

Schulung der Mitarbeiter

Jene Personen, die für die Behandlung der Anfragen von Kunden oder Gästen zur Allergeninformation bestimmt wurden, sind schulungspflichtig.

Eine Erstschulung ist notwendig. Auffrischungsschulungen sind ab 1. Oktober 2017 nicht mehr erforderlich.

Wer darf schulen?

Die Schulungen können intern zB vom Betriebsinhaber oder extern von Experten durchgeführt werden. Betriebsinhaber, bzw. Experten müssen über entsprechendes Fachwissen verfügen und in der Lage sein, die Schulungsinhalte zu vermitteln.

Dokumentation der Schulung

Die Nachweise über Schulungen müssen im Betrieb aufliegen.

Mehr Details zur Schulung finden sich in der Leitlinie für die Personalschulung über die Allergeninformation.

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Dokumentation Personalschulung
Hier findet sich ein Muster für die Dokumentation der Personalschulung
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Information über Süßungsmittel

Zusätzlich wurden in der Allergeninformationsverordnung Bestimmungen der Verordnung (EG) über Lebensmittelzusatzstoffe (Nr. 1333/2008) eingepflegt.

Bei unverpackten Lebensmitteln, die Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz enthalten, ist der Hinweis „Enthält eine Phenylalaninquelle“ anzubringen.

Bei unverpackten Lebensmitteln mit über 10 % zugesetzten mehrwertigen Alkoholen ist der Hinweis „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ anzubringen.

Die Hinweise sind deutlich lesbar, dauerhaft und an gut sichtbarer Stelle auf einem Schild, auch Preisverzeichnis, auf oder nahe bei dem Lebensmittel oder – in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung – auf Speise- oder Getränkekarten, in sonstigen Fällen auf einem Aushang, den der Endverbraucher einsehen kann, anzubringen.

 

Achtung! Eine mündliche Information ist für diese Süßungsmittel nicht vorgesehen!

Abgabe in der Selbstbedienung

Werden Lebensmittel für den unmittelbaren Verkauf vom Lebensmittelunternehmer selbst verpackt und in der Selbstbedienung abgegeben, so sind folgende Informationen gemäß Lebensmittelinformationsverordnung verpflichtend:

  1. die Bezeichnung des Lebensmittels;
  2. das Verzeichnis der Zutaten;
  3. alle Allergene
  4. die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
  5. die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
  6. das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
  7. gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;
  8. der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers;
  9. Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln

Details finden sich in Artikel 9 und 10 der Lebensmittelinformationsverordnung (Nr. 1169/2011)

Wer überwacht die Allergeninformationsverordnung

Bei der Allergeninformationsverordnung handelt es sich um eine Verordnung zum Österreichischen Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz. Demnach ist die Lebensmittelaufsicht der Bundesländer für die Überwachung zuständig.

 

Kontrolliert wird:

  • Im Zuge von standardmäßigen Routinekontrollen
  • Aufgrund von einlangenden Beschwerden

Weiterführende Informationen

Das Bundesministerium für Gesundheit bietet FAQ zur Allergeninformationsverordnung für unverpackte Lebensmittel

Das Amt der OÖ Landesregierung bietet zusätzlich eine FAQ zur Handhabung der Regelung im Kinderbetreuungsalltag:

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FAQ zur Handhabung der Regelung im Kinderbetreuungsalltag
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Zusammengestellt von Ing. Gerhard Wimmesberger (07/2014, aktualisiert 09/2017)

Anregungen bitte an info@lebensmittelaufsicht-oberoesterreich.org.