Mit Verordnung (EU) Nr. 16/2012 vom 11.01.2012 wurde Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29.04.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs geändert. Dem Anhang II wurde ein entsprechender Abschnitt IV angefügt. Die Verordnung trat am 01.02.2012 in Kraft.
Festgelegt wurde, dass bei einem tierischen Lebensmittel der Unternehmer dem Empfänger einer Lebensmittellieferung das Erzeugungsdatum und das Datum des Einfrierens mitteilt, sofern dieses vom Erzeugungsdatum abweicht. Das „Erzeugungsdatum“ wurde definiert als Datum der Schlachtung, der Erlegung (Wild), der Fang (Fischereierzeugnisse) oder der Verarbeitung bei sonstigen Lebensmitteln tierischer Herkunft. Diese Information muss bis zur Etikettierung oder Verarbeitung verfügbar sein.
Die geeignete Form der Bereitstellung dieser Informationen steht im Ermessen des Lieferanten der gefrorenen Lebensmittel.
In der Begründung wird u.a. auf Folgendes hingewiesen:
Die gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass es bestimmte Schwierigkeiten bei der Lagerung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs gibt. Würde das Datum des ersten Einfrierens solcher Lebensmittel angegeben, so könnten Lebensmittelunternehmer besser beurteilen, ob sich die betreffenden Lebensmittel für den menschlichen Verzehr eignen.
Quelle: Amtsblatt der EU Nr. L 8 vom 12.01.2012, S. 29
Auszug aus der Rubrik „EU-Recht“, "Food & Recht“, März 2012
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