Die neue Lebensmittel-Informationsverordnung

Was ist künftig auf Lebensmitteln anzugeben?

 

Seit 12. Dezember 2011 ist die neue EU-Verbraucherinformationsverordnung zur Lebensmittel-Kennzeichnung in Kraft. Es sind jedoch nach Inkrafttreten der Verordnung noch Übergangsfristen zwischen drei und fünf Jahren vorgesehen.

 

Ziel der Verordnung ist, der Zersplitterung der bisherigen Kennzeichnungsregelungen entgegenzuwirken. In erster Linie führt sie daher bereits existierende Rechtsvorschriften zusammen und löst auf europäischer Ebene die bisherige Etikettierungs-Richtlinie 2000/13/EG und die Nährwertkennzeichnungs-Richtlinie 90/496/EWG ab. Die nationalen Bestimmungen, die bislang diese Richtlinien umsetzten, die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) sowie die Nährwertkennzeichnungs-Verordnung (NWKV), verlieren mit Geltung der neuen Verordnung ihre Wirkung.

 

Hier nun die Übersicht über die wesentlichen Neuerungen im Detail:

 

weiter...

Nährwertkennzeichnung jetzt Pflicht

 

Nachdem der so genannten Lebensmittelampel eine Absage erteilt worden war, einigten sich die EU-Parlamentarier nun auf eine verpflichtende Nährwertkennzeichnung in Form einer Tabelle. Bislang erfolgte die Nährwertinformation weitgehend freiwillig. Künftig ist es in allen EU-Ländern Pflicht, auf vorverpackten Lebensmitteln den Kaloriengehalt sowie die sechs Nährstoffe Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz anzugeben („Big 7“).

 

Die Darstellung der neuen, verpflichtenden Nährwertkennzeichnung hat nun in einer übersichtlichen Tabelle zu erfolgen. Wo diese auf der Verpackung stehen muss, bleibt allerdings den Herstellern überlassen.

 

Allergenkennzeichnung: optisch hervorgehoben

 

Für Allergene gelten durch die LMIV nun umfangreichere Kennzeichnungspflichten. Bislang waren allergene Zutaten bereits in der Zutatenliste deutlich zu kennzeichnen. Künftig sind sie zusätzlich optisch hervorzuheben, z. B. durch eine andere Schriftart oder eine andere Hintergrundfarbe. Auch für unverpackte Lebensmittel, so genannte „lose Ware“, gilt jetzt eine Informationspflicht zu Allergenen. Die Art und Weise dieser Kennzeichnung ist durch die einzelnen EU-Mitgliedstaaten jedoch erst noch festzulegen. Hierzu wird es noch nationale Vorschriften geben.

 

Herkunftskennzeichnung für Fleisch

 

Seit dem Jahr 2000 ist bereits eine Herkunftskennzeichnung für Rindfleisch vorgeschrieben. Künftig wird diese auch für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch verpflichtend. Ob weitere Vorschriften zur Herkunftskennzeichnung machbar und sinnvoll sind, wird erst eine so genannte „Folgenabschätzung“ durch die Europäische Kommission zeigen. So ist zu klären, ob langfristig auch andere Fleischarten und Fleisch als Zutat sowie Milch und Milcherzeugnisse unter die Kennzeichnungspflicht fallen. Offen ist auch noch, ob der Ort der Geburt, der Aufzucht oder der Schlachtung der Tiere oder alle drei Angaben vorgeschrieben werden. Dazu muss die EU-Kommission innerhalb von zwei Jahren noch konkrete Durchführungsvorschriften erlassen.

 

„Analogkäse“ und „Klebefleisch“ leichter zu erkennen

 

Durch spezielle Kennzeichnungsvorschriften können Verbraucher künftig so genannte Lebensmittelimitate leichter erkennen. Zum Schutz vor Täuschung muss nun bei Produkten wie etwa Analogkäse der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden. Die Schriftgröße muss dabei mindestens 75 % der Größe des Produktnamens betragen. Fleisch- oder Fischerzeugnisse, die den Anschein erwecken könnten, es handele sich um ein gewachsenes Stück, die jedoch aus kleineren Stücken zusammengesetzt sind (z. B. so genanntes Klebefleisch), sind künftig mit dem Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt“ bzw. „aus Fischstücken zusammengefügt“ deutlich kenntlich zu machen.

 

Bessere Lesbarkeit durch Mindestschriftgröße

 

Alle festgelegten verpflichtenden Informationen müssen nun an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar mit einer Mindestschriftgröße von 1,2 mm stehen. Lediglich bei Verpackungen, deren größte Oberfläche kleiner als 80 Quadratzentimeter ist, darf die Schrift mit einer Größe von mindestens 0,9 mm etwas kleiner ausfallen.

 

Warnhinweise auf koffeinhaltigen Lebensmittel

 

Auf koffeinhaltigen Lebensmitteln, wie z. B. „Energie Drinks“, gibt es durch die LMIV künftig Warnhinweise für Kinder, Schwangere und Stillende.

 

Angabe des Einfrierdatums

 

Bei gefrorenem Fleisch, Fleischerzeugnissen und unverarbeiteten Fischprodukten ist künftig das Einfrierdatum anzugeben.

 

Auftauhinweise

 

Die neue Verordnung verlangt, dass bei Lebensmitteln, die vor dem Verkauf tiefgefroren wurden und aufgetaut verkauft werden, der Hinweis „aufgetaut“ zur Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels hinzugefügt wird. Über das Verbot der Irreführung galt dies allerdings prinzipiell schon für alle Lebensmittel.

 

Es bleibt jedoch auch nach der Neuregelung Raum für Auslegung, da es Ausnahmen gibt: Dazu zählen insbesondere Lebensmittel, bei denen das Einfrieren ein technologisch notwendiger Schritt im Herstellungsprozess ist bzw. bei denen das Auftauen keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit oder Qualität des Lebensmittels hat.

 

Zu folgenden Themen stehen eventuell noch Regelungen in der LMIV aus:

 

Alkoholhaltige Getränke

 

In Bezug auf die alkoholhaltigen Getränke bleibt die neue Verordnung bislang hinter den Erwartungen zurück. Es wird zunächst ein Bericht der Kommission abgewartet, bei dem es um das Zutatenverzeichnis und die verpflichtende Nährwertdeklaration geht. Insbesondere für Alkopops steht noch eine Regelung aus.

 

Trans-Fettsäuren

 

Die Trans-Fettsäuren wurden zunächst nicht in die Liste der Stoffe aufgenommen, die bei der Nährwertkennzeichnung zusätzlich angegeben werden können. Die Kommission wird in den nächsten drei Jahren einen Bericht über das Vorkommen von Trans-Fettsäuren in Lebensmitteln vorlegen, geeignete Empfehlungen geben oder Rechtsvorschriften vorschlagen. Dabei sollen nicht nur Kennzeichnungsvorschriften, sondern auch eine Beschränkung für die Verwendung von Trans-Fettsäuren untersucht werden.

 

Fazit

 

Die neue Lebensmittelinformations-Verordnung schafft mehr Klarheit für den Verbraucher beim Lebensmittelkauf. Sie stellt sicher, dass die bislang weitgehend freiwillige Nährwertinformation auf Verpackungen einheitlich für die gesamte Europäische Union verpflichtend wird. Die Informationen werden umfassender und besser lesbar. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist im Jahr 2014 stehen jedoch noch einige Rechtsfragen im Raum, die zuvor geklärt werden müssen.

 

Quelle: www.dge.de

Weiterführende Informationen: www.bmgf.gv.at

Download
Lebensmittel-Informationsverordnung
VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 25. Oktober 2011
betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
LMIV.pdf
Adobe Acrobat Dokument 1.2 MB

Kommentar schreiben

Kommentare: 2
  • #1

    Rita Richnow (Donnerstag, 24 Januar 2019 17:35)

    Darf man in einem Pflegeheim Wurst, die bis Januar 2018 haltbar war einfrieren? Und wenn ja wie lange? wo kann man so etwas nachlesen.

    Ich hoffe aufr Ihre Hilfe, mit freundlichen Grüßen Rita Richnow

  • #2

    Gerhard Wimmesberger (Freitag, 25 Januar 2019 07:41)

    Sehr geehrte Frau Richnow!

    Richten Sie bitte Ihre Fragen direkt an uns. Verwenden Sie dazu das Formular im Menü KONTAKT.

    Besten Dank