Fragestellung:
Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, wann die im Anhang II Kapitel IX Nr. 3 der Verordnung angesprochene Ungeeignetheit für den menschlichen Verzehr vorliegt? Liegt eine solche Ungeeignetheit bereits dann vor, wenn ein feilgebotenes Lebensmittel denkmöglich durch einen potenziellen Käufer berührt bzw. angeniest werden kann?
Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, wann die im Anhang II Kapitel IX Nr. 3 der Verordnung angesprochene Gesundheitsschädlichkeit vorliegt? Liegt eine solche Gesundheitsschädlichkeit bereits dann vor, wenn ein feilgebotenes Lebensmittel denkmöglich durch einen potenziellen Käufer berührt bzw. angeniest werden kann?
Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, wann die im Anhang II Kapitel IX Nr. 3 der Verordnung angesprochene Kontamination, welche den Verzehr eines bestimmten Lebensmittels nicht mehr erwartbar macht, vorliegt? Liegt eine solche Kontamination bereits dann vor, wenn ein feilgebotenes Lebensmittel denkmöglich durch einen potenziellen Käufer berührt bzw. angeniest werden kann?
Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:
Anhang II Kapitel IX Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene ist dahin auszulegen, dass in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren bei Selbstbedienungsverkaufsboxen für Brot- und Gebäckstücke der Umstand, dass ein potenzieller Käufer die zum Verkauf angebotenen Lebensmittel denkmöglich mit bloßen Händen berühren oder sie anniesen kann, für sich allein nicht die Feststellung erlaubt, dass diese Lebensmittel nicht vor Kontaminationen geschützt sind, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre.
Quelle: EUR-Lex, Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 6. Oktober 2011, 62010CJ0382
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