Bei einem Gastwirt werden von der Lebensmittelaufsicht Proben entnommen und von der AGES beanstandet. Der Tatvorwurf ist jedoch zu wenig präzise.
Das UVS Mitglied hat dabei erwogen, dass genau konkretisiert werden muss, worin das Inverkehrbringen bestanden habe bzw. durch welche Vorgangsweise die Inverkehrsetzung geschehen sein soll. Dass vom Lebensmittelaufsichtsorgan eine Probe in der Betriebsstätte entnommen wurde, ist noch keine deutliche Umschreibung....
des im konkreten Fall stattgefundenen Inverkehrbringens. Es lässt nämlich dabei sämtliche konkreten Sachverständigengehaltselemente unerwähnt.
Bei einem Strafverfahren muss daher immer auf die Beantwortung folgender Fragen geachtet werden:
- wo genau lagerte das Lebensmittel?
- wozu könnte der Gastronom dieses Lebenmittel verwenden (das ergibt sich aus der Speisekarte oder den Aussagen des Wirtes)?
- welche Eigenkontrolle führt der Betrieb durch?
Auch wenn bei sehr kleinen Betrieben keine schriftlichen Durchführungsaufzeichnungen notwendig sind, müssen die Lebensmittel regelmäßig sensorisch auf deren Genusstauglichkeit überprüft werden. Werden in einem Betrieb verdorbene Lebensmittel vorgefunden, dann hat die Eigenkontrolle nicht funktioniert. Dies muss in einem Strafverfahren angeführt werden.
Lesen Sie die vollständige UVS-Entscheidung vom 19.8.2008. (mayw)
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