Ein Fleischwarenerzeuger brachte ein Produkt als: "Gek. Formfleisch – Vorderschinken, gerissen" im Verkehr, obwohl diese Kochpökelware nicht aus Teilen des Schweineschlögels,
sondern aus der Schweineschulter hergestellt gewesen sei. Diese Ware wurde mit dem Hinweis: "Nicht nach Codex hergestellt – für die Weiterverarbeitung bestimmt" gekennzeichnet.
Der UVS hat die erstinstanzliche Verurteilung aufgehoben und bei der Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass es ich beim ÖLMB lediglich um ein "objektiviertes
Sachverständigengutachtens, das widerlegbar die konkrete Verbrauchererwartung wiedergibt" handelt, und um keine zwingende Norm. Der UVS stützt sich dabei auf die Rechtssprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 20. Juni 1994, Zl. 92/10/0118).
Dem Gutachten der AGES, gestützt auf dem ÖLMB, KANN bzw. MUSS im Wege eines Gegengutachtens entgegen getreten werden dürfen!
Weiters ist die Schriftgröße des Zusatzes: "Nicht nach Codex hergestellt..." nicht von Bedeutung. Sie muss daher nicht in derselben Schriftgröße wie die
Bezeichnung der Ware angebracht werden (mayw)
Die vollständige UVS- Entscheidung gibts hier
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