Eine solche Bezeichnung, die auf einen reduzierten Säuregehalt hinweist, stellt eine bei alkoholischen Getränken verbotene gesundheitsbezogene Angabe dar.
Mit seiner Entscheidung in der Rechtssache C-544/10 hat der EuGH neue Maßstäbe für die Beurteilung von gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne der HealthClaims-Verordnung gesetzt: Bezeichnungen wie
„bekömmlich“, verbunden mit dem Hinweis auf den reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden (im vorliegenden Fall war dies konkret der
Säuregehalt), sind danach „gesundheitsbezogene Angaben“ im Rechtssinne.
Da gesundheitsbezogene Angaben für Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent nach der HealthClaims-Verordnung generell verboten sind, führt das Urteil des EuGH zu einem Verwendungsverbot von solchen Bezeichnungen wie der Angabe „bekömmlich“ für alkoholhaltige Getränke.
Aber auch für andere Lebensmittel hat das Urteil Bedeutung. Es besteht die Gefahr, dass der Begriff der gesundheitsbezogenen Angaben überdehnt und Angaben zum allgemeinen Wohlbefinden wie etwa
solche zur „Wellness“ oder „Fitness“ zukünftig als gesundheitsbezogene Angaben beurteilt werden.
Die Pressemitteilung des EuGH und das Urteil können hier abgerufen werden:
Siehe auch den Bericht auf www.kwg-lebensmittelrecht.de.
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