
Ein Lebensmittelbetrieb hat Waren zum Verkauf angeboten, ohne korrekter Kennzeichnung. Zwar waren Firmenname und Sachbezeichnung angeführt, jedoch nicht vollständig und korrekt. Die Auflistung der Zutaten fehlte.
Der UVS OÖ hat erwogen, dass alle Kennzeichnungselemente gem. LMKV auf verpackten Lebensmittel angeführt werden müssen. Es ist dabei unerheblich, ob es zu einer Verwechslung mit anderen Waren
kommen könnte oder nicht. Lediglich bei der Strafhöhe hatte dies eine Auswirkung. Weil der Lebensmittelbetrieb sofort die Kennzeichnung anpasste und keine Betrugsabsicht durch die schlechte
Kennzeichnung ersichtlich war, wurde die Strafhöhe reduziert. (mayw)
Die vollständige UVS-Entscheidung gibts hier
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