Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 20. August 2012:
Wenn auf einer Pizzaverpackung Käse abgebildet wird und mit dem Zusatz "45 % Fett versehen ist, dann muss auf dieser Pizza auch Käse drauf sein.
Tatsächlich war auf dieser Pizza kein Käse, sondern eine Mischung von Pflanzenfett und Eiweiß mit nur einem geringen Anteil von Käse...
Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei erwogen, dass dies bei einem nicht ganz unbeträchtlichen Teil der Adressaten (Konsumenten) zu einer unrichtigen Auffassung über den Inhalt führen könne. Dabei
genüge die Möglichkeit eines Missverständnisses.
Durch die Aufmachung des Produktes mit der Abbildung von Pizza mit geschmolzenem Käse und der groß aufgedruckten Zusatzbezeichnung "45 % Fett i.Tr." neben einer Fantasiebezeichnung für die Pizza
werde bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Adressaten der Eindruck erweckt, es handle sich um Käse. Dieser Umstand, dass nicht ausschließlich Käse verwendet worden sei,
müsste klar aus der Sachbezeichnung und/oder der Beschreibung auf der Hauptschauseite in derselben Deutlichkeit hervorgehoben werden.
Der VwGH beruft sich auch auf ein Urteil des EuGH, dass bei der Beurteilung der Irreführung die Auffassung eines durchschnittlich informierten, aufmerksam und verständiger
Durchschnittsverbraucher wesentlich sei. (mayw)
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