Der AGES steht im Zuge der Gutachtenerstellung ein Kostenersatz zu, wenn es bei einer amtlichen Probe zu einer Beanstandung, und in Folge zu einer Verurteilung kommt.
Der UVS-OÖ hat in seinem Erkenntnis VwSen-240840/2/Gf/Rt erwogen, dass nach § 71 Abs. 3
LMSVG im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei – dazu zählt gemäß § 71 Abs. 2a LMSVG auch eine Person, gegen die eine Verwaltungsstrafe nach diesem Gesetz verhängt wurde –
auch der Ersatz der Kosten an die AGES vorzuschreiben, wobei diese Untersuchungskosten nach dem Gebührentarif des § 66 LMSVG i.V.m. § 1 der Gebührentarifverordnung, BGBl.Nr. 189/1989 i.d.F.
BGBl.Nr. II 48/2010, zu berechnen sind.
Wenn in dieser Forderung auch Kosten für z.B. Kennzeichnungsprüfungen und Beschreibungen von Lebensmittel enthalten sind, diese Tätigkeiten jedoch für das gegenständliche
Verwaltungsstrafverfahren nicht von Relevanz waren – weil dies eben nicht beanstandet wurde - dann dürfen diese Kosten auch nicht vorgeschrieben
werden. (Mayrwöger)
Hier geht es zum vollständigen UVS-Erkenntnis
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