Bayerns Landeshauptstadt München darf bei amtlichen Kontrollen festgestellte Hygienemängel vorerst nicht mehr im Internet veröffentlichen. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in
München mit mehreren Eilbeschlüssen vom 18.03.2013 entschieden (Az.: 9 CE 12.2755 und andere, unanfechtbar). Er hält die entsprechenden Veröffentlichungen zugrunde liegende Vorschrift aus dem
deutschen Lebensmittelrecht sowohl im Hinblick auf Europarecht als auch auf deutsches Verfassungsrecht für bedenklich.
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