Mit dem einstweiligen Rechtschutz gegen einen Bescheid bezüglich der Verpflichtung zum Ausstatten eines Imbissstandes mit einem festen und frostsicheren Wasseranschluss beschäftigten sich die
niedersächsischen Gerichte 2012. In der Begründung heißt es u.a. "abgesehen von der deutschen Sprachfassung der VO (EG) Nr. 852/2004 lässt sich in deren Anhang II Kapitel I Ziffer 4 bereits für
die Handwaschbecken in der englischen ("runnig water") und in der französischen ("eau courante") Sprachfassung das Erfordernis des Vorhandenseins von Leitungswasser entnehmen, was einen
entsprechenden Anschluss voraussetzen dürfte." (Auszug aus der Zeitschrift "Der Lebensmittelkontrolleur")
Urteil siehe www.rechtsprechung.niedersachsen.de.
(thx Waltenberger)
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