In einem Vereinsstüberl wurden Eiswürfelproben von der Lebensmittelaufsicht entnommen. Diese wurden aufgrund erhöhter Keimbelastung beanstandet. Der UVS OÖ hat in seinem Erkenntnis
VwSen-240971/2/Gf/Rt die Strafe gegen den Obmann als rechtens erkannt, weil dieser eben der Verantwortlicher ist. Die Verantwortlichkeit kann nur schriftlich an eine andere Person übertragen
werden.
Nach der Kontrolle, noch vor dem Eintreffen des Untersuchungsergebnisses der Eiswürfel, hat der Obmann den Eiswürfler gründlich gereinigt. Dies wurde als strafmildernd angesehen, weil er "tätige
Reue" gezeigt hat.
Hier geht es zum vollständigen UVS-Erkenntnis
(Von Günther Mayrwöger)
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