In einer Warmhaltetheke wurden gebratene Fleischstücke bei einer Kerntemperatur von lediglich 45°C bis 50°C aufbewahrt, anstelle der in der Leitlinie geforderten Heißhaltetemperatur von
mindestens 70°C.
Bei der Anzeige hat sich das Lebensmittelaufsichtsorgan auf die" Leitlinien für eine gute Hygienepraxis und die Anwendung der Grundsätzen des HACCP in Einzelhandelsunternehmen" gestützt. Dort
steht, dass Speisen nach dem Erhitzen "so heiß wie möglich, jedenfalls aber bei Temperaturen über 70ºC gehalten" werden sollen; "eine kurzfristige Temperaturunterschreitung kann
toleriert werden, sofern die Lebensmittelsicherheit gewahrt bleibt."
Das UVS Mitglied Dr. Grof hat in seinem Erkenntnis VwSen-240788/2/Gf/Mu die Vorgangsweise, sich auf Grenzwerte in Leitlinien zu beziehen, als unzutreffende Rechtsansicht
beurteilt.
Lt. UVS haben Leitlinien, die bloß im Erlassweg bekannt gegeben wurden, keine Verbindlichkeit, weil es sich um "keine im Außenverhältnis verbindliche Norm handelt und diese
somit schon von vornherein nicht die Rechtsqualität einer strafrechtlich sanktionierbaren Verhaltensanordnung handelt". (3.2)
"Das einschreitende Aufsichtsorgan (und mit ihm auch die belangte Behörde) ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass der in Beilage 16a (S. 57) dieses Gutachtens empfohlenen Temperatur von
70ºC für das Heißhalten von Speisen die Qualität eines verbindlichen Grenzwertes zukommt." (3.2)
Hier geht es zum vollständigen UVS-Erkenntnis
(Von Günther Mayrwöger)
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