„Natürliches Aroma“ liest der Konsument im Zutatenverzeichnis eines Lebensmittels, auf dessen Schauseite die Abbildung von Früchten prangt. Er schließt daraus, das Aroma dieser Früchte sei in dem
Lebensmittel enthalten.
Er irrt, denn die Aromenverordnung gestattet diese Auslobung nur, wenn nachweislich kein Fruchtaroma enthalten ist. Das bedeutet zwingend: Das vom Konsumenten vermutete Aroma der Früchte ist
nicht vorhanden. Das ist kaum zu verstehen. Daher soll die Sachlage näher betrachtet werden.
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