
Lebensmittelunternehmer müssen grundsätzlich vermeiden, dass Haustiere Zugang zu Räumen haben, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden. Das deutsche BMEL sieht im
Mitführen von Blindenführhunden und anderen Assistenzhunden jedoch einen Sonderfall.
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DI Gloria Petrovics (Dienstag, 21 Oktober 2014 16:37)
Nicht nur in Deutschland sind Blindenführhunde und andere Assistenzhunde vom Hundeverbot in Lebensmittelgeschäften ausgenommen, sondern auch in Österreich laut Lebensmittelhygieneverordnung. Wenn jemand genau wissen will, welche Hunde damit gemeint sind - siehe §39a Bundesbehindertengesetz (BGBl. 66/2014). Als Nachweis gilt die Eintragung in den Behindertenpass.
Freunde der Assistenzhunde Europas
DI Gloria Petrovics, Vorsitzende
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