Ab dem 13. Dezember haben Kunden nicht nur bei verpackter, sondern auch bei unverpackter (loser) Ware Anspruch auf Informationen über enthaltene allergene Zutaten, etwa in Bäckereien, an der
Fleischtheke oder in der Gastronomie.
Noch vor diesem Stichtag wurde in einer kleinen Untersuchungsreihe bei Produkten aus südbadischen Bäckereibetrieben gezielt auf enthaltene Allergene geprüft. Das Ergebnis zeigt, dass auch mit
Einführung der Allergenkennzeichnungspflicht bei unverpackter Ware für Allergiker Vorsicht geboten sein kann. Bei 13 von insgesamt 23 bisher untersuchten Proben von Backwaren, wie etwa
Käsekuchen, Plunderteilchen oder Weihnachtsgebäck, waren Allergene nachweisbar, die laut Rezeptur nicht verwendet worden sind.
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