Ein Getränk, das auf seiner Verpackung Himbeeren und Rhabarber verspricht, muss davon mehr enthalten als jeweils nur 0,1 Prozent. Das hat das OLG Nürnberg nun in einem Urteil bestätigt.
Mehr auf www.lebensmittelklarheit.de.
Ein Getränk, das auf seiner Verpackung Himbeeren und Rhabarber verspricht, muss davon mehr enthalten als jeweils nur 0,1 Prozent. Das hat das OLG Nürnberg nun in einem Urteil bestätigt.
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