Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH – I ZR 100/16, Urteil vom 18.05.2017) hatte sich jüngst mit der Rechtsfrage zu beschäftigen, ob ein Vertreiber von Trockensuppen im Rahmen geschäftlicher
Handlungen seine mit „Märchensuppe“, „Seepferdchensuppe“ und „Sternchensuppe“ bezeichneten Produkte, die einen Salzgehalt von 0,6 g, 0,7 g und 0,8 g je 100 ml sowie mehr als 0,12 g Natrium je 100
ml aufweisen, mit der auf der Vorderseite der Verpackung aufgebrachten Angabe „Mild gesalzen – voller Geschmack“ bewerben durfte.
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