
Die bestehenden Rechtsvorschriften für neuartige Lebensmittel aus dem Jahre 1997 wurden überprüft, klarer formuliert und aktualisiert um die jüngsten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen zu berücksichtigen. Die novellierte Verordnung über neuartige Lebensmittel (VO (EU) 2015/2283) wurde am 25. November 2015 durch das Europäischen Parlament und den Rat erlassen und gilt uneingeschränkt ab 1. Jänner 2018. Die allgemeinen Kriterien für die Begriffsbestimmung für neuartige Lebensmittel bleiben allerdings unverändert: Neuartige Lebensmittel sind Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 in der EU nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden...
Die wichtigsten Verbesserungen der neuen Verordnung:
- Optimierung und Zentralisierung des Zulassungsverfahrens (generische Zulassung) – die Europäische Kommission bearbeitet alle Anträge und erteilt die Zulassungen.
- Sicherheitsbewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) - Zulassungsentscheidungen anhand der Ergebnisse der Bewertungen der EFSA.
- Auflistung aller zugelassener neuartiger Lebensmittel in einer Unionsliste (Positivliste).
- Verbesserung von Effizienz und Transparenz durch die Einführung von Fristen für die Sicherheitsbewertung und das Zulassungsverfahren.
- Vereinfachtes Bewertungsverfahren für traditionelle Lebensmittel aus Drittländern (Nachweise einer sicheren Verwendung über längere Zeit) – sofern keine Sicherheitsbedenken von EU-Mitgliedstaaten oder EFSA vorgebracht werden, Inverkehrbringen dieses traditionellen Lebensmittels auf Basis einer Notifizierung.
- Beschränkte Datenschutzbestimmungen (5 Jahre) für individuelle Zulassungen, welche auf neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie geschützten wissenschaftlichen Daten basieren.
Quelle: www.bmgf.gv.at

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