Hotelgäste, Heimbewohner und Krankenhauspatienten müssen erkennen können, aus welchem Land der Honig in den ihnen angebotenen Portionspackungen kommt. Eine Kennzeichnung der Kartons, in denen die
Portionspackungen verkauft werden, reicht nicht aus, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München in einem am Freitag, 27. Juli 2018, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: 20 BV
16.1961). Er setzte damit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um.
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