
Mit der Schwerpunktaktion wurden Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, z. B. diätetische Mittel gegen Reizdarm, gegen Blasenentzündung oder gegen Säuglingskoliken, überprüft. Oft sind
diese Produkte aufgrund ihrer Zusammensetzung Nahrungsergänzungsmittel und dürfen nicht als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke vermarktet werden. Vier von zehn Proben wurden
beanstandet.
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