
Lebensmittel als „glutenfrei“ auszuloben ist ein Trend, dem viele Hersteller folgen. Je nach Produktgruppe kann es sich bei dem Hinweis jedoch um eine unzulässige Werbung mit
Selbstverständlichkeit handeln. Dass dies bei Rohwürsten der Fall ist, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg.
Mehr auf www.lebensmittelklarheit.de.
Kommentar schreiben