Das deutsche Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem Beschluss den Namen „Gelenktabletten plus“ auf einem Nahrungsergänzungsmittel als unzulässige gesundheitsbezogene Angabe eingestuft.
Das Nahrungsergänzungsmittel mit dem strittigen Namen enthält neben diversen Vitaminen und Mineralstoffen die Substanzen Glucosamminsulfat und Chondroitinsulfat. Zwar hatte der Anbieter neben den
Produktnamen die zugelassene Angabe „Zink & Mangan zum Erhalt normaler Knochen“ sowie „Kupfer für das Bindegewebe“ abgedruckt. Diese Wirkungsversprechen dürften aber nicht auf die
Gelenkfunktion übertragen werden, begründete das BVerwG seinen Beschluss.
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