Der Europäische Gerichtshof beschränkt die Pflicht zur Ursprungskennzeichnung.
Die Herkunftskennzeichnung von Lebensmitteln ist ein für viele Verbraucher wichtiges Thema. 2011 wurden von der EU die unüberschaubaren Kennzeichnungsvorschriften in der einheitlichen
EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) zusammengefasst. Sie sieht vor, dass das Ursprungsland bzw. der Herkunftsort eines Lebensmittels immer dann anzugeben ist, wenn sonst der Eindruck
erweckt werden könnte, dass das Lebensmittel aus einer anderen Gegend stammt.
Spezialvorschriften für "besondere" Lebensmittel wie Gemüse, Rindfleisch und Olivenöl sowie zum Schutz von garantiert traditionellen Spezialitäten, geografischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen blieben unberührt. Daneben ermöglicht es die LMIV den Mitgliedsstaaten, zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften zu erlassen.
Allerdings hat der Europäische Gerichtshof nun solche nationalen Maßnahmen stark eingeschränkt. Anlass war ein französisches Dekret, wonach auf dem Etikett von Milch und Milchprodukten
verpflichtend der Ursprung der Milch angegeben werden musste. Der Molkereiriese Lactalis klagte auf Nichtigkeit, und der französische Staatsrat legte die Frage dem EuGH vor.
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