Produkte mit Hanfextrakt oder CBD-Isolate sind als neuartige Lebensmittel ohne Zulassung weiter nicht verkehrsfähig. Der Europäische Gerichtshof schließt aber Einstufung als Betäubungsmittel
aus.
Bei der Begutachtung von zum oralen Verzehr bestimmten Cannabidiol-Produkten (z. B. CBD-Öle, CBD-Kapseln oder sonstige Produkte mit Hanfextrakten) bestand in der Vergangenheit der Konsens, diese
als Lebensmittel einzustufen, sofern eine arzneiliche Zweckbestimmung oder pharmakologische Aktivität ausgeschlossen werden kann (d. h. keine Präsentations- oder Funktionsarzneimittel).
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