Wer auf allgemein zugänglichen Warentischen kostenlose Nahrungsmittel anbietet, die ansonsten verfallen würden, muss sich an die strengen europarechtlichen
Hygienevorgaben halten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Ein Bürger hatte Tische bereitgestellt, auf denen insbesondere ausrangierte Lebensmittel
eines Biomarkts zur Mitnahme deponiert wurden. Diese Praxis der Lebensmittelumverteilung hatte das Berliner Bezirksamt beanstandet – zu Recht, wie das VG entschied. Es
lehnte einen gegen die Beanstandung gerichteten Eilantrag ab.
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