Schinken und Rohwürste dürfen nicht mit dem Hinweis „glutenfrei“ beworben werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in einem aktuellen Beschluss erneut bestätigt. Der
Hinweis sei irreführend, wenn Verbraucher:innen dadurch einen besonderen Vorzug des Lebensmittels vermuten, alle vergleichbaren Lebensmittel aber ebenfalls glutenfrei sind.
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