Der Anbieter warb auf seiner Homepage für so genannte „liposomale“ Nahrungsergänzungsmittel unter anderem mit einer höheren Bioverfügbarkeit und Wirksamkeit. Die Wettbewerbszentrale sah darin
einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO) und zog vor Gericht.
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