Nicht nur Aussagen auf Lebensmitteln können als unzulässige gesundheitsbezogene Angaben gelten. Auch Abbildungen vermitteln Botschaften und können verboten sein. In einem aktuellen
Urteil hat das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein die Abbildung eines gebeugten Knies auf einem Nahrungsergänzungsmittel als unspezifische und unzulässige gesundheitsbezogene Angabe gewertet.
Die zusätzlich abgedruckten, zulässigen Aussagen zu Knochen und Knorpeln genügten nach Ansicht des Gerichts nicht, um die Abbildung zu untermauern.
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