Auch nicht essbare Wursthüllen und Verschlussclipse gehören zur Füllmenge einer fertig verpackten Leberwurst. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem aktuellen
Urteil entschieden. In der Vorinstanz hatte das Verwaltungsgericht Münster noch bestimmt, dass die nicht essbaren Teile bei der Ermittlung des Nettogewichts abgezogen werden müssen.
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