Am 04.10.2024 hat der EuGH in der Rechtssache C-438/23 entschieden, dass Anlehnungen in der Bezeichnung von pflanzlichen Alternativprodukten an übliche Begriffe aus anderen Bereichen,
z. B. an Begriffe aus dem Fleischerzeugnisbereich, zulässig sind und es den Mitgliedstaaten aufgrund der Vollharmonisierung durch die LMIV verboten ist, Maßnahmen zu erlassen, die die Verwendung
solcher Bezeichnungen regeln oder verbieten.
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