Mit der Verordnung (EU) 2024/2895 ändert die EU-Kommission das Lebensmittelsicherheitskriterium nach Lebensmittelkategorie 1.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005. Die
Höchstmenge „in 25 g nicht nachweisbar“ gilt zukünftig nicht mehr nur bis das Lebensmittel die unmittelbare Kontrolle des Lebensmittelunternehmers, der es hergestellt hat, verlassen hat. Ab dem
01.07.2026 gilt das Kriterium vielmehr für in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der gesamten Haltbarkeitsdauer.
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