Vorweihnachtszeit ist Glühweinzeit. Während Bezeichnungen wie „Punsch“ oder „Feuerzangenbowle“ gesetzlich nicht genauer geregelt sind, genießt „Glühwein“ einen besonderen Schutz. Er darf sich
ausschließlich aus Wein, Zucker und Gewürzen wie Zimt und Gewürznelken zusammensetzen, um als „Glühwein“ beworben werden zu dürfen. Auch der Mindestalkoholgehalt von 7 % vol (Volumenprozent)
sowie der Maximalalkoholgehalt von 14,5 % vol sind verbindlich vorgeschrieben. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) untersucht jedes Jahr in der
Vorweihnachtszeit stichprobenartig aromatisierte weinhaltige Getränke auf unterschiedliche Parameter. Zwar liegen die Ergebnisse der Untersuchungen der Adventszeit 2024 saisonbedingt erst Mitte
Dezember vor. Die im Vorjahr untersuchten 44 Proben entsprachen jedoch zu über 95 % den rechtlichen Vorgaben.
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