Bereits im Jahr 2014 hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28.05.2014, Az.: 5 S 21/14) dem Bezirksamt Berlin-Pankow dessen Veröffentlichung der sogenannten
„Smiley-Liste“ untersagt. Die Liste sah die Veröffentlichung von Bewertungen von Lebensmittelunternehmen auf Basis der durchgeführten amtlichen Kontrollen vor. Die Betriebe wurden jeweils mit
einem zugehörigen Smiley mit entsprechendem Gesichtsausdruck in Kategorien von „sehr gut“ bis „nicht ausreichend“ eingestuft. Gestützt wurden die damaligen Veröffentlichungen auf das
Verbraucherinformationsgesetz (VIG); das OVG Berlin-Brandenburg hatte jedoch festgestellt, dass das VIG keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für ein derartiges Bewertungssystem
darstellt.
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