Hier werden laufend neue Entscheidungen veröffentlicht, um eine bessere Interpretation der Gesetze für Lebensmittelaufsichtsorgane und Betriebe zu ermöglichen.
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Das Oberlandesgericht München hat der Almased Wellness GmbH verboten, die Inhaltsstoffe seines Almased-Pulvers als „nur natürlich“ zu bewerben. Das Produkt enthält neben Sojaeiweiß, Honig und
Joghurtpulver eine Reihe von Vitamin- und Mineralstoffzusätzen. Nach einer Beschwerde bei Lebensmittelklarheit hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Hersteller
geklagt.
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Am 04.10.2024 hat der EuGH in der Rechtssache C-438/23 entschieden, dass Anlehnungen in der Bezeichnung von pflanzlichen Alternativprodukten an übliche Begriffe aus anderen Bereichen,
z. B. an Begriffe aus dem Fleischerzeugnisbereich, zulässig sind und es den Mitgliedstaaten aufgrund der Vollharmonisierung durch die LMIV verboten ist, Maßnahmen zu erlassen, die die Verwendung
solcher Bezeichnungen regeln oder verbieten.
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„7 x mehr Vitamin D, starke Knochen bis zum Zeh…“. Mit solchen Sprüchen warb die Firma Hipp für ihre Kindermilch. Angeblich sollten Kinder siebenmal mehr Vitamin D und dreimal mehr Kalzium
brauchen im Vergleich zum Erwachsenen. Das stimmt nicht und kann Eltern leicht den Eindruck vermitteln, dass sie Hipp Kindermilch brauchen, um ihr Kind gut ernähren zu können. Der
Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte gegen die Firma. Das Oberlandesgericht München beurteilte die Werbung als irreführend.
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Die Firma Boomers Gourmet darf ihre gezuckerten Ingwerstückchen nicht mehr als „ungezuckert“ bewerben. Das hat das Landgericht Lübeck in einem Versäumnisurteil entschieden. Nach einer Beschwerde bei Lebensmittelklarheit hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) die Werbung als täuschend eingestuft und Klage eingereicht.
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Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat der Eckes-Granini Deutschland GmbH verboten, ein Erfrischungsgetränk mit dem Produktnamen „Immun Water“ zu bewerben. Der Produktname erwecke den Eindruck,
das Getränk habe einen positiven Einfluss auf das Immunsystem, lautete die Begründung. Damit gab das Gericht dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) recht, der die Klage eingereicht
hatte.
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Die Zusatzstoffe, die bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet werden dürfen, finden sich in der europäischen Zusatzstoffverordnung (EG) Nr. 1333/2008. Daraus ergeben sich für jedes
Lebensmittel die zugelassenen Zusatzstoffe.
Regelungstechnisch beschreibt die Verordnung 18 Kategorien von Lebensmitteln, für die die jeweiligen Zusatzstoffe über Einzel- oder Gruppenzulassungen zugelassen werden. Demnach ist die
zutreffende Einordnung eines Lebensmittels in die korrekte Kategorie der Zusatzstoffverordnung von enormer Bedeutung. Insbesondere bei hochverarbeiteten Produkten bestehen hierbei in der Praxis
oftmals Schwierigkeiten.
Deshalb veröffentlicht die EU-Kommission regelmäßig das sogenannte „Guidance Document describing the food categories in Part E of Annex II to Regulation (EC) No. 1333/2008 on Food Additives“, was
man mit „Leitfaden zur Beschreibung der Lebensmittelkategorien in Teil E von Anhang II der Zusatzstoffverordnung“ übersetzen kann. Im Deutschen hat sich hierfür vielfach der Begriff
„Deskriptoren“ eingebürgert.
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„11 Prozent mehr Haare in nur 16 Wochen“: Das versprach die Dr. Pfleger Arzneimittel GmbH den Leserinnen einer Frauenzeitschrift. Die Annonce bezog sich auf das Nahrungsergänzungsmittel
„Bio-H-Tin“. Nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) hat das Landgericht Bamberg diese und eine weitere Aussage nun verboten.
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Eine Traubensaftmischung ist kein alkoholfreier Wein und darf daher auch nicht so aussehen. Doch bei einer Weinflasche, auf der zunächst nur der Schriftzug „Zera Chardonnay, Alcohol Free“ ins
Auge springt, ist die Verwechslungsgefahr hoch. Das Landgericht Berlin hat die Aufmachung der Traubensaftmischung der Pierre Chavin SARL daher als irreführend beurteilt.
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Das EU-Parlament hat den Weg frei gemacht für schärfere Regeln gegen Verpackungsmüll. Die Abgeordneten stimmten am Mittwoch in Straßburg für ein Verbot von bestimmten Einwegverpackungen – etwa
für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse ab 2030. Ziel ist es, den Verpackungsmüll in der EU bis 2040 um mindestens 15 Prozent zu reduzieren.
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Am 19.04.2024 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1141 im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, mit der zahlreiche Änderungen der Anhänge II und III der Hygieneverordnung (EG)
Nr. 853/2004 erfolgen.
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Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Spar Österreichische Warenhandels-AG (Spar) geklagt. Gegenstand des Verfahrens war das unter der Eigenmarke vertriebene Tiefkühlprodukt „Spar Frozen Yogurt“, welches nach Ansicht des klagenden Vereins einen zu geringen Joghurtanteil enthält.
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Ein niederländisches Unternehmen stellt ein Produkt auf Phagenbasis her, das einen Befall von verzehrfertigen Lebensmitteln tierischen Ursprungs wie Fischerei-, Milch- und Fleischerzeugnissen mit
Listeria monocytogenes verhindern soll.
Mit Urteil vom 22.02.2024 hat der EuGH entschieden, dass auch ein Mittel gegen den Befall von Lebensmitteln tierischen Ursprungs mit Listeria monocytogenes einer Zulassung durch die EU-Kommission
als Dekontaminationsmittel nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bedarf.
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Kann ein Müsli zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung beitragen, weil es Magnesium enthält? Zumindest ist die Werbung mit einem entsprechenden Slogan nur dann zulässig, wenn die angegebene
Portion Müsli die gesetzlich festgelegte Mindestmenge an Magnesium enthält. Das hat das Landgericht Bochum in einem Urteil gegen die Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG entschieden. Der
Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte nach einer Verbraucherbeschwerde gegen die Werbung geklagt.
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Erneut hat ein Gericht die Werbung mit angeblicher Klimaneutralität für ein Lebensmittel verboten. Eine Firma aus München hatte ihr Bier mit den Schlagworten „CO2-positiv“ und „klimaneutrale
Herstellung“ beworben. Das Landgericht München I stufte die Aussagen als irreführend ein, insbesondere, da auf dem Etikett keine weitere Erklärung zu der angeblichen Klimaneutralität zu finden
war. Die Wettbewerbszentrale hatte die Klage eingereicht.
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„Umweltfreundlich“, „klimaneutral“ und „biologisch abbaubar“: Solche Werbeaussagen dürfen in der EU künftig nicht mehr ohne einen Nachweis auf Produkte gedruckt werden. Das EU-Parlament beschloss
nun ein Gesetz, das die Verwendung irreführender Umweltaussagen verbietet. „Das Gesetz macht Schluss mit irreführender Werbung mit vermeintlich umweltfreundlichen Produkten“, so die Vorsitzende
des Ausschusses für Verbraucherschutz im Europaparlament, Anna Cavazzini (Grüne).
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Kaliumnitrit (E 249), Natriumnitrit (E 250), Natriumnitrat (E 251) und Kaliumnitrat (E 252) sind Zusatzstoffe, die seit vielen Jahrzehnten als Konservierungsmittel verwendet werden. Diese Salze
werden traditionell zum Pökeln von Fleisch und anderen verderblichen Erzeugnissen verwendet. Außerdem tragen sie zu deren typischem Geschmack, Geruch und Aussehen bei. Sie werden verarbeiteten
Lebensmitteln zugesetzt, um sie haltbar zu machen sowie das Wachstum schädlicher Mikroorganismen zu verhindern.
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Auf verpackten Lebensmitteln sind die Angaben des Zutatenverzeichnisses und der Nährwerttabelle Pflicht. Eine Ausnahme waren bis jetzt alkoholische Getränke. Das soll sich mit der aktuellen
Verordnung der EU-Kommission ändern. Diese legt fest, dass Zutaten und Nährwerte nun auch zu den Pflichtangaben bei Wein und Sekt sowie aromatisierten Weinerzeugnissen wie Glühwein zählen. Damit
wird die Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher erhöht, die in Folge eine besser informierte Kaufentscheidung treffen können.
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„Für weniger sichtbare Falten“ und „unterstützen ein strafferes Hautbild“: Mit diesen und weiteren Versprechen („Beauty-Claims“) bewarb der Anbieter eines Nahrungsergänzungsmittels sein Produkt.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sah darin einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung und zog nach einer Verbraucherbeschwerde gegen die Aussagen vor Gericht. Das Landgericht
Stuttgart hat dem Verband in seinem aktuellen Urteil recht gegeben und die Werbung verboten.
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Isolierte Proteinangaben auf einem Etikett können irreführend und damit unzulässig sein. Das Landgericht München (LG München) hat einer Molkerei in einem aktuellen Urteil verboten, auf einem
Milchreis „High Protein“ den Proteingehalt getrennt von der verpflichtenden Nährwerttabelle anzugeben. Ähnlich urteilte das Landgericht Heilbronn in einem Verfahren gegen eine andere Molkerei.
Beide Klagen wurden von der Wettbewerbszentrale eingeleitet.
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Die EU-Kommission hat ein Verbot für bewusst zugesetztes Mikroplastik wie etwa das Granulat auf Kunstrasen und losen Glitter in Kosmetikprodukten erlassen. Die Vorschriften treten am 15. Oktober
in Kraft.
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Nicht nur Aussagen auf Lebensmitteln können als unzulässige gesundheitsbezogene Angaben gelten. Auch Abbildungen vermitteln Botschaften und können verboten sein. In einem aktuellen
Urteil hat das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein die Abbildung eines gebeugten Knies auf einem Nahrungsergänzungsmittel als unspezifische und unzulässige gesundheitsbezogene Angabe gewertet.
Die zusätzlich abgedruckten, zulässigen Aussagen zu Knochen und Knorpeln genügten nach Ansicht des Gerichts nicht, um die Abbildung zu untermauern.
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Das Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag (19. Januar) entschieden, dass den EU-Ländern keine befristeten Ausnahmen für verbotene, für Bienen schädliche Neonicotinoid-Pestizide mehr
gewährt werden dürfen.
Das Gericht urteilte, dass die Mitgliedstaaten keine Ausnahmeregelungen mehr gewähren dürfen, die die Verwendung von Saatgut, das mit nach EU-Recht „ausdrücklich verbotenen“ Pflanzenschutzmitteln
behandelt wurde, vorübergehend erlauben.
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Die EU-Kommission erlaubt ab 24. Jänner die Hausgrille in Pulverform als neuartiges Lebensmittel – auch in Fleischersatzprodukten. In Italien löst das Widerstand aus. Kritik kommt auch von der
FPÖ.
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Verpackungen für Lebensmittel, bei denen tierisches Fett durch andere Zutaten ersetzt worden ist, müssen nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht auf der
Vorderseite eine Angabe dieser Ersatzzutaten aufweisen. Dies gelte auch dann, wenn dem Produktnamen diese Abweichung nicht zu entnehmen sei. Das Ziel, den Verbraucher vor
Täuschungen durch unrichtige Informationen zu schützen, könne durch die Zutatenliste auf der Rückseite erreicht werden.
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Das Landgericht München hat einem Unternehmen untersagt, seinen Pudding unter dem Namen „Caramel Pudding“ zu verkaufen. Laut Zutatenverzeichnis enthält das Dessert weder Karamell noch
andere karamellisierte Erzeugnisse aus Zucker. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.
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Die unter anderem für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige 17. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat am 17.11.2022 der Klage einer Weinkellerei stattgegeben und
einem Brauhaus verboten, seine beiden mit Bockbierwürze versetzten weinhaltigen Getränke als „Glühwein“ im geschäftlichen Verkehr zu bezeichnen.
Der Begriff „Wein“ werde hierdurch in unzulässiger Weise „verwässert“, führte die erkennende Kammer aus. Es liege eine Irreführung von Verbrauchern vor, da diese darüber hinweggetäuscht würden,
dass mit den Beigaben der Beklagten ein zusätzlicher Wassergehalt von 2 % in die Getränke der Beklagten gelange. Dies sei für ein Produkt mit der Bezeichnung „Glühwein“ unzulässig.
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Die EU hat den Weißmacher Titandioxid in Pulverform zu Unrecht als krebserregend eingestuft. Eine entsprechende Verordnung der EU-Kommission erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am
Mittwoch für nichtig. Die EU-Kommission habe einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Studie begangen, auf der die Einstufung beruhte, teilten die Richter in
Luxemburg mit. Gegen das Urteil kann noch Einspruch beim EuGH eingelegt werden.
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Der Anbieter warb auf seiner Homepage für so genannte „liposomale“ Nahrungsergänzungsmittel unter anderem mit einer höheren Bioverfügbarkeit und Wirksamkeit. Die Wettbewerbszentrale sah darin
einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO) und zog vor Gericht.
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Mit der Verordnung (EU) 2022/1396 vom 11.08.2022 änderte die Kommission den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit den Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG)
Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe in Bezug auf das Vorhandensein von Ethylenoxid in Lebensmittelzusatzstoffen.
Siehe: Amtsblatt der EU Nr. L 211 vom 12.08.2022, S. 182
Quelle: news.behrs.de
Die Behauptungen, die Haut sei sofort weicher und man fühle sich lebendiger, sind laut einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf als gesundheitsbezogen zu verstehen. Sie sind als Werbung für ein
Nahrungsergänzungsmittel daher unzulässig, weil es keine ausdrückliche Zulassung dafür gibt. Die Beklagte, ein Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln, muss die entsprechenden Einträge bei
Facebook löschen und darf sie auch in Zukunft nicht mehr verwenden.
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